Elektromobilität: der schnellste Weg zu attraktiven Steuervorteilen

Um die Elektromobilität zu fördern, setzt die Bundesregierung nicht allein auf Prämien. Auch steuerliche Vorteile machen den Umstieg auf Elektroautos attraktiver. Hier erfahren Sie, mit welchen Vergünstigungen Sie rechnen können.

Auf der Homepage des BAFA findet sich eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge .
Wer ein E-Auto mit akustischem Warnsystem (AVAS) kauft, bekommt zusätzlich € 100,– Bonus. Es gibt ihn auch für Nachrüstlösungen. Es kann andere Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Fahrradfahrer auf das bei niedrigem Tempo sehr leise E-Autos aufmerksam machen.

Bei Privatkauf wirkt sich auf den Herstelleranteil auch noch die befristete Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 % aus (von 1.7. bis 31.12.2020). Bei € 3.000,– Euro Herstelleranteil sind das € 570,– Euro (bzw. € 480,– Euro bei 16 %) auf den Bruttolistenpreis.

Auch gebrauchte E-Autos (€ 5.000,–) und Plug-In-Hybride (€ 3.750,–) werden bezuschusst, sofern bei einem vorangegangenen Kauf kein Umweltbonus ausgezahlt wurde.

Diese Sonderregelungen gelten allerdings nur für “junge Gebrauchte”: Frühestes Erstzulassungs-Datum ist der 5.11.2019, die Zweitzulassung muss nach dem 3.6.2020 erfolgt sein. Zudem darf der Pkw nicht länger als 12 Monate zugelassen gewesen sein und höchstens 15.000 Kilometer auf dem Tacho haben. Ob der gewünschte Gebrauchtwagen überhaupt förderfähig ist, erfahren Sie bei der BAFA*.

Grundsätzlich gilt: Der Pkw muss bereits gekauft und zugelassen worden sein. Erst dann kann man einen Antrag auf Förderung stellen. Berechtigt sind Privatpersonen, aber auch Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine. Wichtig: Geförderte Autos müssen mindestens sechs Monate auf den Antragsteller zugelassen bleiben.

Den Antrag stellt man direkt über eine eigene Online-Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle* (BAFA). Dort ist auch ausgewiesen, welche speziellen Unterlagen man mit einreichen muss, wenn man des E-Auto entweder gekauft oder geleast hat.

Dann muss eine “Erklärung der wahrheitsgemäßen Angaben” ausgedruckt, unterschrieben und aufs Online-Portal* gestellt werden. Hat alles geklappt, kommt eine Bestätigungsmail mit Zugangsnummer und Link zum Antrag – und nach einiger Zeit die Überweisung.

Steuervorteile für Elektroautos

Und auch steuerlich werden Elektroautos gefördert: Bislang musste für batterieelektrische Fahrzeuge, die bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, zehn Jahre lang keine Kfz-Steuer gezahlt werden. Jetzt wird im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 gewährt und sogar bis 31.12.2030 verlängert. Nach einem Halterwechsel innerhalb dieser zehn Jahre wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den dann noch verbleibenden Zeitraum gewährt.

Hybridfahrzeuge, die auch von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, profitieren nicht von diesem Steuervorteil.

Seit dem 1. Januar 2020 wird die Privatnutzung von Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis € 40.000,–, die mehr als zur Hälfte dienstlich genutzt werden, monatlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil besteuert. Ab dem 1.7. wird die Kaufpreisgrenze bei reinelektrischen Dienstwagen von € 40.000,– auf € 60.000,–x erhöht. Für Hybridelektrofahrzeuge sowie Elektrofahrzeuge mit einem jeweils höheren Bruttolistenpreis bleibt es bei der bisher geltenden 0,5-%-Regelung.

Zum Vergleich: Verbrenner müssen mit einem Prozent des Listenpreises beim Finanzamt angesetzt werden. Und auch das Laden des Elektroautos beim Arbeitgeber muss nicht als geldwerter Vorteil versteuert werden.

STEUERSPARNISSE BEIM TANKEN

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber Vergünstigungen wie zum Beispiel einen Tankgutschein erhalten, müssen diese als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies entfällt bei Elektrofahrzeugen, wenn Sie diese an der Ladesäule ihres Arbeitgebers mit Strom versorgen. Dazu gehört auch das Laden von Hybridautos und Fahrzeugen, die auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Dabei gibt es nur zwei Voraussetzungen:

1. Die Ladesäule muss dem Betrieb gehören
2. Der Strom muss Ihnen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden

10 JAHRE ENTFALL DER KRAFTFAHRZEUGSTEUER

Wenn Sei ein Elektroauto erwerben, können Sie sich für zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreien lassen. Ab der Erstzulassung verzichtet der Staat für diesen Zeitraum auf die Abgabe.

BEI FIRMENWAGEN GELDWERTEN VORTEIL HALBIEREN

Wer ein Dienstfahrzeug auch privat nutzt, ist verpflichtet, diese Nutzung in der Steuererklärung als geldwerten Vorteil anzugeben. Als Bemessungsgrundlage dient der Brutto-Listenpreis. Ein Prozent davon muss als geldwerter Vorteil in Ihrer Steuererklärung aufgeführt werden. Fahren Sie allerdings ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug, darf dieser Wert halbiert werden. So fallen nur 0,5 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil an.

Noch vorteilhafter wird es, wenn Sie Ihren Firmenwagen für mindestens 48 Tage im Jahr nutzen, um zur Arbeit und wieder nach Hause zu kommen. In diesem Fall müssen Sie für die einfache Fahrtstrecke regulär pro Kilometer 0,03 Prozent des Listenpreises versteuern. Auch hier spart Ihnen der Umstieg auf ein Elektrofahrzeug die Hälfte der Steuerlast.